1. Der Vortrag, dass einem Treuhänder vorgelegte Unterlagen unvollständig gewesen seien ist unzulässig, wenn er ohne Anbindung an konkrete Tatsachen lediglich „ins Blaue hinein“ erfolgt.
2. Da die Vollständigkeit der Treuhänderunterlagen als solche schon keine Tatbestandsvoraussetzung der materiellen Beitragsanpassung ist, sind dahingehende Rügen rechtlich unerheblich. Ohnehin unterliegen die Prüfvorgänge des eingesetzten Treuhänders nicht der isolierten zivilgerichtlichen Kontrolle.
Ansprechpartnerin
RAin Andrea Martin, LL.M., Berlin
andrea.martin@bld.de
Rüge der Vollständigkeit der Treuhänderunterlagen ist rechtlich unerheblich
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.5.2023 – 11 U 275/22 (nicht rechtskräftig)