1. Schadenersatzansprüche aufgrund einer vermeintlich erfolgten Falschberatung verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ab Ablauf des Jahres des Vertragsschlusses. Wenn der Versicherungsnehmer die ihm überlassenen Vertragsinformationen ignoriert und es unterlässt, leicht zugängliche und auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten zu nutzen und daher nicht erkennt, dass der Vertragsinhalt (vermeintlich) nicht dem entspricht, was im Beratungsgespräch vereinbart wurde, hat er jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
2. Für Schadenersatzansprüche gilt der Grundsatz der Schadenseinheit, der besagt, dass dieser einheitlich auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge entsteht, sobald ein erster Teilbetrag durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann. Das ist im Falle fehlerhafter Aufklärung und Beratung bereits die Eingehung einer Verbindlichkeit als Schaden. Dieser entsteht bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
3. Wenn aus sämtlichen Vertragsunterlagen hervorgeht, dass es sich bei dem Aussteller um eine Versicherung handelt, ist davon auszugehen, dass ein Versicherungsnehmer selbst bei leichter bis unterdurchschnittlicher Aufmerksamkeit bemerken wird, dass er eine Versicherung abgeschlossen hat.
4. Wenn ein Versicherungsnehmer all die ihm überlassenen Informationen ignoriert und aus diesem Grund über mehrere Jahre hinweg trotz eindeutig entgegenstehender Bezeichnungen im sämtlichen Schriftverkehr der Meinung gewesen ist, ein anderes Produkt als einen Versicherungsvertrag erworben zu haben, hätte er es unterlassen, leicht zugängliche und auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten zu nutzen. In dem Fall läge der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in einer selten anzutreffenden Eindeutigkeit klar auf der Hand.
Ansprechpartner
RA Dr. Martin Schaaf, Köln
martin.schaaf@bld.de
RAin Anna Theresa Patze, Köln
theresa.patze@bld.de