1. Grundsätzlich trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast für eine behauptete Falschberatung vor Vertragsschluss, wenn eine ordnungsgemäße Dokumentation des Beratungsverlaufs vorliegt. Es greift die Vermutung der Richtigkeit des Beratungsprotokolls.
2. Der Schadenersatzanspruch gemäß § 63 VVG verjährt nach den allgemeinen Regeln gemäß §§ 194 ff. BGB. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Versicherungsnehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
3. Beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung aufgrund einer vermeintlich fehlerhaften Beratung entsteht der Schaden und damit der Anspruch nicht erst mit der Realisierung der Verluste, sondern bereits mit der Wahl des nicht bedarfsgerechten Versicherungsvertrages. Dass der Versicherungsnehmer aufgrund der vermeintlich fehlerhaften Beratung durch den Vermittler einen nicht bedarfsgerechten Vertrag abgeschlossen hat, kann und muss er indes spätestens mit Übersendung der Versicherungspolice erkennen.
Ansprechpartner
RA Dr. Martin Schaaf, Köln
martin.schaaf@bld.de
RAin Anna Theresa Patze, Köln
theresa.patze@bld.de
Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung vor Vertragsschluss
LG Konstanz, Urteil vom 1.9.2022 - B 10 O 11/21