Im Falle einer erheblichen Reparaturverzögerung ist der Geschädigte prozessrechtlich nach § 138 Abs. 2 ZPO verpflichtet, substanziiert zu den Gründen vorzutragen, weil der Schädiger regelmäßig keine Kenntnisse von den tatsächlichen Hintergründen der Verzögerung haben kann. Dies dürfte dem Geschädigten auch regelmäßig möglich sein, da er sich die Informationen von der Reparaturwerkstatt beschaffen kann.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Sekundäre Darlegungslast des Geschädigten bei verzögerter Reparaturdauer und fahrbereitem Fahrzeug
AG Bernau, Urteil vom 11.1.2022 - 10 C 206/21