1. Die Frage der Vollständigkeit der dem Treuhänder zur Verfügung gestellten Unterlagen ist Teil der aufsichtrechtlichen Aufgaben des Treuhänders, die von der Aufsichtsbehörde zu prüfen sind.
2. Zeigt der Versicherungsnehmer als Klagepartei weder besonders schwerwiegende Verstößge gegen die schutzwürdigen Interessen der Versicherten noch eine tatsächliche Beeinträchtigung in eigenen Rechten auf, wird die sekundäre Darlegungslast des Versicherers nicht ausgelöst.
Anmerkung
In Fällen, bei denen ausschließlich die Limitierung angegriffen wird und die Kalkulation im Übrigen unstreitig ist, unterliegt die vermeinliche Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorliegenden Unterlagen keiner gesonderten zivilgerichtlichen Prüfung, sondern ist Teil des aufsichtsrechtlichen Verfahrens, so das OLG Bamberg in der oben genannten Entscheidung. Im Übrigen werde die nach BGH mit Urteil vom 20.3.2024 - IV ZR 68/22 für den Versicherer bestehende sekundäre Darlegugs- und Beweislast zur Verwendung der Limitierungsmittel nicht ausgelöst, wenn es an hinreichendem Sachvortrag des Versicherungsnehmers fehle, dass besonders schwerwiegende Verstöße gegen schutzwürdige Interessen der Versicherten vorliegen oder aber eine tatsächliche Beeinträchtigung in eigenen Rechten konkret benannt wird.
Ansprechpartnerin
RAin Sabine Krapf, Köln
sabine.krapf@bld.de
Sekundäre Darlegungslast des Versicherers bei isoliertem Limitierungsangriff wird nicht ausgelöst ohne hinreichenden Sachvortrag (mit BLD-Anmerkung)
OLG Bamberg, Urteil vom 25.4.2024 - 1 U 180/23 e