1. Eine Gegenvorstellung ist geeignet, den Beschluss, mit dem dem Antrag auf Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im selbstständigen Beweisverfahren gemäß §§ 485 ff. ZPO stattgegeben wurde, aufzuheben.
2. Eine Kammer ist nicht verpflichtet, eine bereits angeordnete Beweisaufnahme tatsächlich durchzuführen.
3. Das selbstständige Beweisverfahren findet in § 5a-Fällen ("ewiges" Widerspruchsrecht) nicht statt, da es unzulässig ist. Es ist nicht zu besorgen, dass das Beweismittel zur Berechnung des Auszahlungsbetrages aus der Lebensversicherung verloren oder seine Benutzung erschwert wird, § 485 Abs. 1 ZPO. Auch liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 485 Abs. 2 ZPO nicht vor. Das notwendige rechtliche Interesse des Antragstellers genügt nicht. Die Beweisthemen gemäß § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 ZPO sind nicht einschlägig, da der Wert eines Rückabwicklugnsanspruches nicht unter den Begriff "Wert einer Sache" zu subsumieren ist.
Anmerkung
Mitunter ist die Konstellation anzutreffen, dass Anspruchsteller bei Rückabwicklungsverfahren nicht unmittelbar Klage erheben, sondern versuchen, ein selbständiges Beweisverfahren vorzuschalten. Diesem wenig prozessökonimischen Ansazt hat das LG Arnsberg eine deutliche Absage erteilt.
Ansprechpartner
RA Dr. Martin Schaaf, Köln
martin.schaaf@bld.de
RA Christian Miebach, Köln
christian.miebach@bld.de
Selbständiges Beweisverfahren ist für 5a-Fälle nicht statthaft (mit BLD-Anmerkung)
LG Arnsberg, Beschluss vom 18.2.2022 - I-7 OH 1/22