1. Der Ansicht des LG, die Anpassung sei materiell unwirksam, weil der auslösende Faktor unterhalb von 10 % lag und die Regelung in § 8b Abs. 1 MB/KK unwirksam sei, teilt der Senat nicht. Der Senat verweist hierzu auf das Urteil des BGH vom 22.6.2022 in der Sache IV ZR 253/20. Der Senat schließt sich den Ausführungen des BGH uneingeschränkt an, wonach zwar § 8b Abs. 2 MB/KK unwirksam sei, dies die Wirksamkeit der Regelung in § 8 Abs. 1 MB/KK aber unberührt lasse.
2. Die Ansicht des OLG Rostock in dessen Urteil vom 27.9.2022 (4 U 132/21), wonach in der Nutzung des Wortes „können“ eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers liege, weil ein Versicherungsnehmer dieser Regelung nach deren Wortlaut keinen anderen Inhalt entnehmen könne, als dass der Versicherer unter solchen Voraussetzungen frei entscheiden könne, ob er eine Änderung auch bei einer Abweichung nach unten vornehme bzw. die Prüfung hierfür einleite oder nicht (OLG Rostock, Urteil vom 27.9.2022 – 4 U 132/21), teilt der Senat nicht. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Rostock hat der BGH in seinem Urteil vom 22.6.2022 nicht nur über die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK, sondern auch über die Wirksamkeit einer ergänzenden Tarifklausel, wonach der Versicherer bei einer Abweichung von mehr als 5 % der Versicherungsklausel die Prämie überprüfen und gegebenenfalls anpassen kann, entschieden. Dies ergibt sich bereits unmissverständlich aus dem amtlichen Leitsatz und aus den – eindeutigen – Gründen (Rn. 30, 33, 35). Hätte der BGH dem Umstand, dass der dortige Versicherer nach der Tarifbedingung bei einer Abweichung von mehr als 5 % die Prämie – im Unterschied zu § 8b Abs. 1 MB/KK - überprüfen und anpassen kann, einen relevanten Bedeutungsgehalt beigemessen, hätte er auch die in dessen Urteil vom 22.6.2022 zugrunde liegende Formulierung für unwirksam gehalten.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Senat folgt OLG Rostock zu § 8b MB/KK nicht
OLG Hamm, Urteil vom 26.10.2022 - I-20 U 103/22