1. Den aus anderen Straßenteilen in den fließenden Verkehr Einfahrenden treffen besondere Sorgfaltspflichten. Schwierigkeiten des Verkehrsteilnehmers bei der Frage der Erkennbarkeit der an die Gestaltung geknüpften Vorfahrtrechte und Wartepflichten sind nicht für die Frage des Bestehens dieser Rechte und Pflichten, sondern nur im Rahmen der subjektiven Haftungsvoraussetzungen zu berücksichtigen.
2. Bestehen mangels eindeutiger Kritierien Zweifel an der Frage, ob die befahrene Straße eine vorfahrtsberechtigte Straßeneinmündung oder untergeordnete Grundstücksausfahrt ist, treffen den Verkehrsteilnehmer besondere Sorgfaltspflichten. Ein Verstoß gegen diese Sorgafltspflichten stellt dar, wenn der Wartepflichtige die Fahrt trotz Zweifeln bei Herannahen eines anderen Verkehrsteilnehmers fortsetzt.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Sorgfaltspflichten des aus anderen Straßenteilen in den fließenden Verkehr Einfahrenden
OLG Brandenburg, Beschluss vom 6.2.2023 - 12 U 177/22