1. Es stellt eine Verletzung der Aufklärungs- und Belegobliegenheit dar, wenn der Versicherungsnehmer nicht offenbart, dass anlässlich des geltend gemachten Versicherungsfalls ein Ermittlungsverfahren gegen diesen eingeleitet wurde.
2. Es handelt sich um einen solchen evidenten Umstand, den der Versicherungsnehmer „spontan“, also auch ungefragt, zu offenbaren hat, da es für den Versicherungsnehmer auf der Hand liegt, dass der Versicherer ein erhebliches Interesse an der Mitteilung dieses Umstandes hat. Es handelt sich um eine wesentliche Information, deren Offenbarung sich dem Versicherungsnehmer aufdringen musste.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de