1. Die Frage nach "Krankheiten, Störungen oder Beschwerden" umfasst jede Gesundheitsstörung, die nicht offenkundig belanglos ist oder alsbald vergeht.
2. Falschangaben liegen auch dann vor, wenn stark verhamlosende Angaben gemacht werden. Dies ist der Fall, wenn ein einmaliges Ergeinis behauptet wird, tatsächlich aber bereits weitere diagnostische Maßnahmen durchgeführt wurden und das Ereignis bereits häufiger aufgetreten ist.
3. Wird ein Antrag abgelehnt und nur Versicherungsschutz mit einer Sondervereinbarung angeboten, muss dies noch angenommen werden, bevor ein Vertrag zustande kommt. Daran ändert auch der vorherige Einzug der Erstprämie nichts, wenn deutlich gemacht wurde, dass der Versicherungsschutz noch die Annahme bedarf.
4. Besondere Umstände des Einzelfalles können eine über § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG hinausgehende Aufklärungspflicht begründen. Diese ergibt sich aus Treu und Glauben und bezieht sich auf die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders wesentlicher Informationen, welche das Aufklärungsinteresse des Versicherers so grundlegend berühren, dass sich dem Versicherungsnehmer ihre Mitteilungsbedürftigkeit auch ohne Aufklärungsverlangen aufdrängen muss. Hier gab es zwischen Angebot des Versicherers und Annahme durch den Versicherungsnehmer eine Untersuchung in der Uniklinik, bei der eine Verdachtsdiagnose gestellt wurde. Dies machte eine Verlaufskontrolle erforderlich. In diesem Zusammenhang wurde der Versicherungsnehmer auf eine mögliche Verschlechterung im Verlauf ärztlicherseits ausdrücklich hingewiesen. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass dies Auswirkungen auf die Berufstätigkeit haben könne. Dies war daher auch ohne ohne ausdrückliche Frage des Versicherers anzugegeben gewesen.
5. Eine Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG ist bei arglistigem Verhalten nicht nötig. Arglist ergibt sich hier aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Untersuchung in der Uniklinik und der Annahme des Angebots. Dazwischen lagen nur wenige Tage. Zudem wurde mit der Annahme des Angebots trotz mehrfacher Erinnerungen zugewartet, bis die Untersuchung stattgefunden hatte.
Ansprechpartnerin
RAin Dominique von Kölln, Köln
dominique.vonkoelln@bld.de