Bei der Sterilität der Versicherungsnehmerin handelt es sich ohne jeglichen Zweifel und ohne, dass hierzu ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss, um eine Erkrankung der Geschlechtsorgane. Dies bedeutet, dass die Klägerin durch Verneinung einer Frage des Versicherers in der Gesundheitsdokumentation unrichtige Angaben gemacht hat. Daran ändert auch eine behauptete Auskunft der Ärztin der Versicherungsnehmerin nichts, dass es sich bei der Sterilität nicht um eine Erkrankung handele.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Sterilität ist als Erkrankung der Geschlechtsorgane auf Frage des Versicherers anzugeben
AG Gelsenkirchen, Urteil vom 8.5.2023 - 409 C 435/22