1. Wird der geltend gemachte Anspruch erstinstanzlich mit einer Schadenverursachung durch einen Lastzug begründet und die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Lkw unter Angabe eines konkreten Kennzeichens gerichtet, handelt es sich bei der Angabe eines anderen Kennzeichens im Berufungsverfahren um ein anderes Versicherungsverhältnis und um neues Vorbringen im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO.
2. Beschränkt sich das erstinstanzliche Vorbringen auf die Darlegung der Schadenverursachung durch den Lkw, ist auch nur dieses Vorbringen streitgegenständlich. Die beabsichtigte Inanspruchnahme auch im Hinblick auf die Haftpflichtversicherung des Anhängers bedarf einer ausdrücklichen Klarstellung.
3. Die Haftung auf der Grundlage der für den Lkw bestehenden Haftpflichtversicherung und der des Anhängers stellen unterschiedliche Ansprüche und unterschiedliche Streitgegenstände dar, auch wenn für beide Versicherungen im Rahmen des Systems Grüne Karte derselbe Beklagte passivlegitimiert ist.
Ansprechpartner
RA Oliver Kröger, Berlin
oliver.kroeger@bld.de