Ist im Zeitpunkt, zu dem der Beschluss über den Streitwert gefasst wurde, ein Streit zwischen den Parteien über das Eingreifen der zwischen den Parteien bestehenden Betriebsschließungsversicherung in der zweiten und dritten Welle nicht vorgetragen, kann das Gericht diesen Streit bei der Festsetzung des Streitwertes nicht zugrunde legen. Trägt dann aber die Beklagte mit der Beschwerdebegründung vor, dass konkret zwischen den Parteien auch das Bestehen entsprechender Ansprüche bei der zweiten Welle streitig war (Geltendmachung entsprechender Ansprüche durch die Klägerin über ihren Versicherungsmakler) und bestreitet die Klägerin dies nicht, hätte das Gericht der Beschwerde abhelfen müssen. Nunmehr war als unstreitiger Sachverhalt zugrunde zu legen, dass zwischen den Parteien auch das Bestehen entsprechender Ansprüche in der zweiten Welle streitig war, so dass der Vergleich auch diesen zwischen den Parteien streitigen Anspruch mit umfasst hat. Der Wert dieses streitigen Anspruchs entspricht mangels abweichender Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass der gleiche Vertrag für die Beurteilung maßgeblich ist, dem der ersten Welle.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Streitwert bei Unklarheit über betroffene Coronawellen
OLG Hamburg, Beschluss vom 12.4.2023 - 9 W 12/23