1. Stellt das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag oder stellt es auf rechtliche Gesichtspunkte ab, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte, verletzt es den nach Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör.
2. Ein Umstand darf im Berufungsverfahren nicht ohne gerichtlichen Hinweis als zugestanden angesehen werden, wenn sich der Partei die Notwendigkeit eines Entgegentretens aufgrund des vorherigen Verfahrensgang nicht hat aufdrängen müssen.
3. Die Substantiierungsanforderungen werden offenkundig überspannt, wenn substantiiertes Bestreiten gefordert wird, obwohl die darlegungspflichtige Partei lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt hat.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Substantiiertes Bestreiten auf lediglich pauschale Behauptungen überspannen die Substantiierungsanforderungen
BGH, Beschluss vom 19.4.2023 – IV ZR 204/22