Eine Berufungsbegründungsschrift, die sich weitgehend aus anderen Rechtsstreitigkeiten betreffenden Textbausteinen und Schriftsätzen zusammensetzt, auf das angegriffene erstinstanzliche Urteil aber nur sporadisch eingeht, genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
Anmerkung
Die Klägerseite beanspruchte Rückzahlungsansprüche aus vermeintlich unwirksamen Beitragsanpassungen. Die Klage wurde erstinstanzlich vollumfänglich zurückgewiesen. Mit der Berufung begehrte die Klägerseite die erstinstanzlichen Anträge weiter.
Die Berufungsbegründung bestand jedoch überwiegend aus Textbausteinen, die die Klägervertreter auch in anderen Rechtsmittelverfahren verwendet haben, in denen Urteile anderer Landgerichte in Bezug auf andere Versicherer, andere Tarife und andere
Beitragsanpassungsjahrgänge angegriffen wurden.
Hinzukam, dass sich die Berufungsbegründung teilweise auch nicht mit den tragenden Feststellungen des Vordergerichts auseinandergesetzt hat, sondern sich darauf beschränkt hat, die Ansicht des Landgerichts pauschal als unzutreffend zu bezeichnen und - abermals - textbausteinartig und wahllos Rechtsprechung anderer Gerichte zu zitieren.
Dies genügte dem OLG Brandenburg nicht.
Ansprechpartner
RA Hüseyin Bulut, Köln
hueseyin.bulut@bld.de
Substantiierungsanforderungen an eine schlüssige Berufungsbegründung (mit BLD-Anmerkung)
OLG Brandenburg, Beschluss vom 5.11.2024 - 11 U 151/24