1. Die Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens erfordert die Darlegung der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeiten und die Darlegung, welche dieser Tätigkeiten seither unfallbedingt nicht mehr möglich sind.
2. Der Verweis auf Tabellenwerke kann den hierfür notwendigen Sachvortrag nicht ersetzen.
Anmerkung
Insbesondere seit der in NJW 2009, 2060 veröffentlichten Entscheidung des BGH wird die Heranziehung von einschlägigen Tabellenwerken zur Haushaltsführung immer wieder als ausreichend angesehen, um einen Haushaltsführungsschaden im Prozess darzulegen. Dass der BGH hierin aber nur die Heranziehung solcher Tabellen als Schätzungswerkzeug gebilligt hatte, wird dabei oft übersehen oder gar verschwiegen. In Ergänzung zu der in den letzten Jahren bereits ergangenen Rechtsprechung, die einen Verweis auf Tabellen als unzureichend bezeichnet haben (vgl. etwa OLG Celle SVR 2011, 215; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2014 - 8 U 79/13, juris; KG VersR 2016, 1205), hat nun das OLG Düsseldorf einmal mehr bestätigt, dass solche Tabellen keinen substantiierten Sachvortrag ersetzen (anders noch derselbe Senat in seiner in NJW-RR 2021, 958 veröffentlichten Entscheidung).
Nicht zu vergessen ist darüber hinaus aber auch, dass die Eignung dieser Tabellen ohnehin zu bezweifeln bzw. – richterweise – sogar zu verneinen ist (lesenswert hierzu OLG Celle VersR 2019, 1157, 1161 ff.). Denn eine Schätzung darf, ohne anfechtbar zu sein, zwar falsch sein, sie muss aber auf einer tragfähigen Schätzungsgrundlage beruhen (vgl. BGH NJW-RR 2003, 873; OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 16.2.2024 – 1 U 7/23 - BeckRS 2024, 12484, beck-online).
Ansprechpartner
RA Cornelius Maria Thora, Frankfurt/M.
cornelius.thora@bld.de
Tabellenwerke stellen nicht den notwendigen Sachvortrag zur Bezifferung des Haushaltsführungsschadens dar (mit BLD-Anmerkung)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.2.2024 - 1 U 7/23