1. Liefert der Kläger für die behaupteten Rechtsverstöße gerade keine konkreten Anhaltspunkte, sondern lässt durch seine Prozessbevollmächtigten lediglich einen Überprüfungsbedarf mitteilen, den er auf einen – woran auch immer festgemachten – Eindruck stützt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Beitragsanpassung nicht erfüllt seien, ist das Bestreiten der Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhung rechtsmissbräuchlich. Insbesondere ergibt sich aus dem bloßen Umstand einer wiederholten Beitragsanpassung kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Versicherer hierbei Fehler unterlaufen sind.
2. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. Willkür des Bestreitens ergibt sich ferner daraus, dass die Klägervertreter denselben textbausteinartigen, häufig sogar wörtlich identischen Vortrag - letztlich wahllos - gegen eine Vielzahl verschiedener Versicherer und überdies ohne Differenzierung hinsichtlich des jeweils streitgegenständlichen Tarifs bzw. des Jahres der Beitragsanpassung auch in unzähligen anderen Streitigkeiten über Beitragsanpassungen halten.
Ansprechpartnerin
RAin Anja Lippeck, Berlin
anja.lippeck@bld.de
Textbausteinartiger und wörtlich identischer Vortrag zu einer Vielzahl von Beitragsanpassungen unterschiedlicher Versicherer ist rechtsmissbräuchlich
OLG Brandenburg, Urteil vom 21.2.2025 – 11 U 283/23