1. Über die Frage, ob die erstatteten Beträge die beihilfefähigen Höchstsätze erreichen, kann das Gericht auf Grundlage von öffentlich zugänglichen amtlichen Informationen in Form einer Veröffentlichung des Bundesverwaltungsamts entscheiden.
2. Möchte eine Partei eine Passage nicht aus dem Tatbestand, sondern aus den Urteilsgründen gestrichen haben, ist hierfür nicht ein Antrag nach § 319 ZPO oder § 320 ZPO statthaft, sondern die Berufung.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Über Erreichen der beihilfefähigen Höchstsätze bei erstatteten Beiträgen kann anhand öffentlich zugänglicher Informationen entschieden werden
AG München, Urteil vom 9.1.2024 - 274 C 1887/23 (nicht rechtskräftig)