Es ergibt sich weder aus der verwendeten Überschrift "Betriebsschließung" - anstelle von "Versicherte Gefahren" - noch aus der Formulierung, dass im Folgenden die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger "im Sinne dieser Bedingungen" - und nicht "im Sinne dieser Zusatzbedingungen" - aufgeführt werden, eine für den Inhalt oder die Transparenz der Bedingungen relevante Abweichung von den dem Senatsurteil vom 26.1.2022 (IV ZR 144/21 - VersR 2022, 312) zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen. Auch eine Unklarheit im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB
liegt nicht vor.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Überschrift "Betriebsschließung" statt "Versicherte Gefahren" hat keine Auswirkungen auf Inhalt und Transparenz
BGH, Beschluss vom 21.9.2022 - IV ZR 400/21