1. Die All-Gefahren-Versicherung ist keine Allschadenversicherung, da sie auf unvorhergesehene Gefahren begrenzt ist.
2. Die Räumung eines Objektes erfolgt nicht plötzlich und überraschend, wenn der Versicherungsnehmer den Räumungstitel selbst freiwillig herbeigeführt hat und das Objekt bis zum vereinbarten Stichtag nicht selbst geräumt hat.
3. Schließt eine Klausel der All-Gefahren-Versicherung Sachschäden beim Transport aus, so sind hiervon sämtliche Transporte, nicht nur solche im laufenden Betrieb umfasst.
4. Wenn sich der Gerichtsvollzieher für die Durchführung der Räumung der Vermieterin bedient, liegt eine hoheitliche Tätigkeit vor, die nach den Versicherungsbedingungen wirksam vom Versicherungsumfang ausgeschlossen ist.
5. Der Ausschluss für Schäden, die durch Fahrlässigkeit oder Ungeschicklichkeit verursacht wurden, umfasst auch das Handeln von Dritten. Hierbei ist unerheblich, ob diese im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig werden oder komplett außenstehend sind.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Umfang der Ausschlüsse in der All-Gefahren-Versicherung
LG Düsseldorf, Urteil vom 12.5.23 – 9a O 144/22