1. Zur Bestimmung vertraglicher Nebenpflichten können die Maßstäbe für Verkehrssicherungspflichten im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB herangezogen werden.
2. In einem Selbstbedienungs-Discounter müssen Kunden mit möglichem achtlosen Verhalten anderer Kunden (hier: Abstellen einer Holzstiege auf der Verkaufsfläche) rechnen.
3. Die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten in einem Supermarkt ist grundsätzlich auch möglich, wenn das Ladenlokal nur mit zwei Personen besetzt ist.
4. Steht fest, dass die Unfallstelle wenige Minuten vor dem Kundensturz kontrolliert wurde, kommt es nicht darauf an, ob im Übrigen intervallmäßige Sichtkontrollen durchgeführt werden.
5. Eine permanent präsente Aufsicht ist in der Obst- und Gemüseabteilung eines Selbstbedienungsverbrauchermarktes nicht erforderlich.
Ansprechpartner
RA Tobias Matz, Köln
tobias.matz@bld.de
Umfang der Verkehrssicherungspflichten in einem Selbstbedienungs-Discounter
OLG Köln, Beschluss vom 29.3.2022 – 12 U 152/22