1. Kaufhäuser und Supermärkte müssen den Boden so auswählen und unterhalten, dass Stand- und Trittsicherheit der Kunden selbst dann noch gewährleistet ist, wenn sie sich auf die in den Regalen ausgestellten Waren konzentrieren.
2. Der Vermeidung von Feuchtigkeit wird ausreichend nachgekommen, wenn eine in den Boden eingelassene Schmutzfangmatte im Eingangsbereich ausgelegt wird.
3. Das Auslegen weiterer Matten ist nicht erforderlich und wäre gar schädlich, da eine lose Matte eine weitere Gefahrenquelle darstellen würde, die die Sturzgefahr noch erhöht.
4. Bei Regen ist es dem Betreiber nicht zuzumuten, den Boden im Eingangsbereich des Marktes dauerhaft trocken zu halten.
Ansprechpartner
RA Tobias Matz, Köln
tobias.matz@bld.de
Umfang der Verkehssicherungspflichten von Kaufhäusern und Supermärkten bezüglich Rutschgefahr durch Feuchtigkeit
OLG Köln, Beschluss vom 10.1.2023 – 28 U 46/22