Der Haftungsausschluss gemäß §§ 104 Abs. 1 und 105 Abs. 1 SGB VII erfasst auch die Ansprüche der Hinterbliebenen auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB.
Anmerkung
In aller Deutlichkeit hat der BGH entschieden, dass das Haftungsprivileg nach §§ 104 ff. SGB VII auch einen Anspruch auf Ersatz des Hinterbliebenengeldes nach § 843 Abs. 3 BGB ausschließt (so auch Küppersbusch/Höher, Rn. 308 und Böhme/Biela/Tomson Kap. 4 Rn. 227). Dies entsprach auch der überwiegenden Rechtsprechung und Meinung in der Literatur. Der BGH schließt sich dieser Auffassung an und begründet dies sehr sorgfältig einerseits mit der Systematik der Regelungen des § 844 BGB, der letztlich einen mittelbaren Schaden regelt, und auch dem Wortlaut der §§ 104 ff. SGB VII, wonach sich die Haftungsbeschränkung auch auf die Angehörigen und Hinterbliebenen des Geschädigten erstreckt.
Ein Argument für ein Hinterbliebenengeld trotz Haftungsprivileg war, dass kein Ausgleich des Anspruchs durch Leistungen der Unfallversicherung nach SGB VII erfolgt, die den materiellen Anspruch des Geschädigten teils kompensiert. Des Weiteren hat das Hinterbliebenengeld eine tatsächliche und rechtliche Nähe zum Schockschaden, bei dem das Haftungsprivileg keine Anwendung findet. Diesen Argumenten ist der BGH nicht gefolgt und hat u.a. abgestellt auf den besonderen Charakter des mittelbaren Schadens nach § 844 BGB. Zudem habe der Geschädigte in Abgrenzung zum Schockschaden keinen eigenen nachgewiesenen Anspruch nach § 823 BGB.
Der abweichenden Entscheidung des OLG Koblenz, das immer wieder für „kreative“ Urteile bekannt ist, hat der BGH daher zutreffend eine Absage erteilt.
Ansprechpartner
RA Heinz Otto. Höher, Köln
heinz-otto.hoeher@bld.de