Nach dem Risikoausschluss für Schwammschäden kann nur Ersatz für Nässeschäden ohne kausalen Bezug zum Schwamm verlangt werden, nicht aber für Schäden, die jedenfalls mitursächlich auf den Schwamm zurückzuführen sind (vgl auch Spielmann, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Auflage 2017, VVG, Band 3, 200. Sachversicherung, Rn. 64). Jene (fiktiven) Kosten, die mit der Beseitigung des Schwammschadens korrespondieren, sind demnach in Gänze nicht ersatzfähig.
Ansprechpartner
RA Dr. Florian Höld, Köln
florian.hoeld@bld.de
Umfang des Risikoausschlusses für Schwammschäden
OLG Köln, Beschluss vom 23.6.2023 - 9 U 19/23 (nicht rechtskräftig)