1. Eine zum Unfallzeitpunkt fehlende Zuschaltung des Elektromotors führt nicht dazu, dass ein Elektroroller seine Kraftfahrzeugeigenschaft verliert.
2. Fehlender Deckungsschutz in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung führt nicht zu Deckungsschutz in einer bestehenden Privathaftpflichtversicherung.
Anmerkung
Begehrt wurde Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der der Privathaftpflichtversicherer zur Gewährung von Deckungsschutz für einen Unfall unter Beteiligung eines Elektrorollers verpflichtet werden sollte. Eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestand nicht.
Das LG hatte Versicherungsschutz bereits unter Hinweis auf die Vesicherungsbedingungen verwehrt. Danach zählt die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden, nicht zum versicherten Risiko.
Das OLG bestätigt diese Rechtsauffassung und weist ergänzend darauf hin, dass es sich bei einem Elektroroller gemäß § 1 Abs. 1 eKFV um ein Elektrokleinstfahrzeug handelt, das ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG ist. Anders als Pedelecs und E-Bikes unterfielen diese auch nicht der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 StVG.
Im Übrigen sei der begehrte Versicherungsschutz nicht Gegenstand der privaten Haftpflichtversicherung. Ausgenommen seien gerade Schäden, die in der (gesetzlich vorgeschriebenen) Kraftfahrzeughaltpflichtversicherung versicherbar sind. Die wissentliche oder unwissentliche fehlende Versicherung in der Kraftfahrzeughaltpflichtversicherung führe nicht zu einer Erweiterung des Versicherungsschutzes in der Privathaftpflichtversicherung.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Umfang des Versicherungsschutzes bei Elektrokleinstfahrzeugen (mit BLD-Anmerkung)
OLG Celle, Beschluss vom 8.6.2023 - 11 W 11/23