1. Eine private Zahnzusatzversicherung ist keine private Krankenvollkostenversicherung, sondern lediglich eine Versicherung, die (gewisse) Lücken innerhalb der gesetzlichen Krankheitskostenvorsorgen abdecken soll, was sich - neben der ausdrücklichen Bezeichnung und den Versicherungsbedingungen - auch darin zeigt, dass die Beiträge deutlich niedriger sind.
2. Sofern sich der Versicherungsnehmer von einem Arzt behandeln lässt, der über eine Kassenzulassung verfügt, hat die gesetzliche Krankenkasse die allgemeinen Leistungen entsprechend des Leistungskatalogs der GKV zu tragen, der private Krankenversicherer die darüber hinausgehenden Leistungen (soweit sie unter den Versicherungsschutz fallen). Begibt sich ein als solchermaßen Versicherter in die Behandlung eines reinen Privatarztes, der als solcher keine Leistungen gegenüber der GKV abrechnen darf, gilt nichts anderes. Nach dem versicherten Tarif ist klar, dass keine allgemeinen Behandlungsleistungen erstattet werden, sondern nur die Mehrkosten bestimmter Behandlungen. Der im Streitfall vereinbarte Ergänzungstarif ist keine Krankheitskostenvollversicherung des Inhalts, dass der private Krankenversicherer stets sämtliche Kosten einer privatärztlichen Behandlung zu tragen hätte. Die Erstattungspflicht ist vielmehr klar begrenzt. Die getroffene Regelung ist auch nicht unklar, intransparent oder überraschend.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Umfang des Versicherungsschutzes einer Zahnzusatzversicherung
AG Erlangen, Urteil vom 6.10.2023 - 3 C 350/23 (nicht rechtskräftig)