Das Gericht ist nicht gehalten, weitere Hinweise im Rahmen von § 139 ZPO zu erteilen, wenn die Beklagtenseite unter Nennung der einschlägigen Rechtsprechung bereits auf die Problematik hingewiesen und Schlüssigkeitsbedenken angemeldet hat.
Ansprechpartner
RA Heinz Otto Höher, Köln
heinz-otto.hoeher@bld.de
Umfang richterlicher Hinweispflichten nach § 139 ZPO
LG Koblenz, Beschluss vom 15.3.2023 - 6 S 226/22