1. Ein Abtretungsverbot ist überraschend im Sinne von § 305 c BGB, wenn es sich nicht allein auf die zuvor ausdrücklich im Behandlungsvertrag aufgeführten Leistungen bezogen hat, sondern auf alle Forderungen aus der letztlich zu stellenden Rechnung (“[...] versichern Sie Forderungen aus der Behandlungsrechnung nicht an Ihre Krankenversicherung/Beihilfestelle abzugeben [...]“), und damit auch auf weitergehende Leistungen, die gegebenenfalls kurzfristig oder anlassbezogen notwendig werden
(etwa wegen Komplikationen im Rahmen der Operation). Mit einem so umfassenden Abtretungsverbot muss ein verständiger Patient nicht rechnen, insbesondere nicht, wenn ein expliziter Hinweis auf diese nicht erfolgt ist.
2. Das Abtretungsverbot stellt sich zudem als unangemessen benachteiligende Klausel im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Hüsniye Mebert, Frankfurt/M.
huesniye.mebert@bld.de
Umwirksamkeit eines Abtretungsverbots
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.8.2022 - 7 U 143/21