Der Hauptfrachtführer haftet dem Absender nur dann nach Art. 29 CMR unbeschränkt, wenn ihm mit Blick auf die ihn selbst gegenüber dem Absender treffenden Vertragspflichten der Vorwurf qualifizierten Verschuldens gemacht werden kann. Es geht dagegen nicht zu seinen Lasten, wenn er einem Unterfrachtführer strengere Sicherheitsvorgaben macht als diejenigen, die er selbst gegenüber dem Absender einzuhalten hat, und den Unterfrachtführer im Verhältnis zum Hauptfrachtführer der Vorwurf qualifizierten Verschuldens trifft.
Ansprechpartner
RA Jochen Boettge, München
jochen.boettge@bld.de
Unbeschränkte Haftung des Hauptfrachtführers bei Beteiligung eines Unterfrachtführers
BGH, Urteil vom 13.10.2022 - I ZR 151/21