1. Da der Versicherungsfall „Rohrbruch“ schon nach seinem Wortlaut einen Sachsubstanzschaden voraussetzt, liegt in der bloßen Undichtigkeit eines versicherten Rohres ohne Eintritt eines Substanzschadens kein versicherter Rohrbruch.
2. Bei einem Siphon handelt es sich nur um einen Geruchsverschluss und gerade kein Rohr der Abwasserleitung.
3. Die Verweigerung der Nachbesichtigung durch einen Sachverständigen ist ein bewusster und damit vorsätzlicher Verstoß gegen die vertragliche Pflicht, dem Versicherer jede Untersuchung über die Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
4. Hält der Versicherungsnehmer die Befolgung einer Obliegenheit in concreto für unzumutbar und daher die entsprechenden Verhaltensanforderungen für unverbindlich, so trifft ihn der Vorwurf des bedingten Vorsatzes.
Ansprechpartner
RA Dr. Stefan Spielmann, Dortmund
stefan.spielmann@bld.de