Der europäische Gerichtshof muss entscheiden, ob als Beschränkung des sich aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 DSGVO ergebenden Rechts auf eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Kopie der vom Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Art. 23 Abs. 1 lit. i DSGVO auch eine nationale Vorschrift eines Mitgliedstaats in Betracht kommt, die vor dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung erlassen wurde.
Anmerkung
AG und LG hatten die beklagte Zahnärztin verurteilt, dem klagenden Patienten kostenlos Kopien der ihn betreffenden Behandlungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Der BGH zweifelt, ob diese Entscheidungen im Einklang mit europäischem Recht stehen. Für wesentlich hält der BGH dabei, dass der klagende Patient die Kopien gar nicht dafür benötigt, sich über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden, sondern sie für - datenschutzfremde - Zwecke, nämlich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, benötigt.
Ansprechpartner
RA Dr. Thorsten Süß, Köln
thorsten.suess@bld.de