Ein beachtliches Bestreiten eines ordnungsgemäßen Treuhänderverfahrens kann nicht angenommen werden, wenn dem Kläger offenkundig gar nicht bekannt ist, welche Unterlagen dem Treuhänder tatsächlich vorgelegt worden sind. Es wäre zunächst unter Bezugnahme auf die dem Treuhänder tatsächlich vorgelegten Unterlagen darzulegen gewesen, welche Unterlagen bzw. Informationen der Treuhänder über die erlangten hinaus zu einer ordnungsgemäßen Prüfung benötigt hätte und warum die vorgelegten Unterlagen ungenügend sind, die der Treuhänder selbst für ausreichend gehalten hat. Es reicht nicht aus, wenn sich der Kläger bei seinem Vorbringen auf ein Verfahren vor dem OLG Stuttgart bezieht, das andere Prämienerhöhungen in anderen Tarifen eines anderen Krankenversicherers betraf.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Hüsniye Mebert, Frankfurt/M.
huesniye.mebert@bld.de
Ungenügender Vortrag zu angeblich nicht vorgelegten Treuhänderunterlagen
LG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2022 - 3 O 348/21 (nicht rechtskräftig)