Ein beachtliches Bestreiten eines ordnungsgemäßen Treuhänderverfahrens kann nicht angenommen werden, da dem Kläger offenkundig gar nicht bekannt ist, welche Unterlagen dem Treuhänder tatsächlich vorgelegt worden sind. Es wäre zunächst unter Bezugnahme auf die dem Treuhänder tatsächlich vorgelegten Unterlagen darzulegen gewesen, welche Unterlagen bzw. Informationen der Treuhänder über die erlangten hinaus zu einer ordnungsgemäßen Prüfung benötigt hätte und warum die vorgelegten Unterlagen ungenügend sind, die der Treuhänder selbst für ausreichend gehalten hat.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Unsubstantiiertes Bestreiten der Vollständigkeit der Treuhänder-Unterlagen
LG Bremen, Urteil vom 30.6.2022 - 6 O 1093/21 (nicht rechtskräftig)