1. Die Ersetzung einer durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärten Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann nur dann im Sinne des § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG zur Fortführung des Vertrages notwendig sein, wenn infolge der Unwirksamkeit der Klausel mindestens die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung gegeben sind.
2. Für den Krankentagegeldversicherer stellt es keine unzumutbare Härte im Sinne des § 306 Abs. 3 BGB dar, an einem infolge der Unwirksamkeit von § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 lückenhaft gewordenen Vertrag festgehalten zu werden.
3. § 4 Abs. 2 MB/KT 2009 führt nicht zu einer Beschränkung des Krankentagegeldanspruchs auf einen dem tatsächlichen Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers entsprechenden Tagessatz.
Anmerkung
Diese Entscheidung ist auch Thema beim BLD-Pop up-Seminar am 1.4.2025 unter dem Titel "Unwirksames Klauselersetzungsverfahren zu § 4 Abs. 4 MB/KT und die Folgen für die Kranken- und Lebensversicherung - erste Gedanken zum BGH-Urteil vom 12.3.2025 - IV ZR 32/24. Zu diesem Pop up-Seminar ist noch kurzfristig eine Anmeldung per Mail an veranstaltung@bld.de möglich.
Ansprechpartner
RA Jan Holger Göbel, Köln
jan.goebel@bld.de
Unwirksames Klauselersetzungsverfahren zu § 4 Abs. 4 MB/KT (mit BLD-Anmerkung)
BGH, Urteil vom 12.3.2025 - IV ZR 32/24