1. Es stellt eine unangemessene Benachteilung dar, wenn die Abtretung sämtliche Erstattungsansprüche und Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit zu viel gezahlten Beiträgen in der privaten Krankenversicherung stehen, darunter auch sämtliche zukünftigen Ansprüche, umfasst. In so einem Fall verlieren die Versicherungsnehmer durch die Abtretung mithin nicht nur Ansprüche, die durch Zahlungen auf nicht ausreichend begründete oder materiell rechtlich unwirksame Anpassungen nach § 203 Abs. 2 VVG in der Vergangenheit erfolgten, sondern auch (zukünftige) Ansprüche jeglicher Art, die auf Überzahlungen von Beiträgen beruhen.
2. Eine Klausel, mit welcher Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit zu viel gezahlten Beiträgen in der Krankenversicherung entstanden sind, abgetreten werden sollen, ist überraschend und intransparent. Zahlungen erfolgten jeweils durch die Zedenten. Durch Zahlungen selbst kann kein Schaden entstanden sein.
3. Beträgt der Kaufpreis lediglich 25 % des (objektiven) Werts der geltend gemachten Forderungen, so liegt darin ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
4. Von einer Partei vorgelegte schriftliche Erklärungen eines Zeugen oder einer Partei sind kein nach der Zivilprozessordnung zulässiges Beweismittel.
Anmerkung
Den Hinweisen des Senates liegt ein Verfahren einer bekannten Forderungsaufkäuferin aufgrund vermeintlich abgetretener Ansprüche von insgesamt 120 Zedenten und einer Klageforderung in Höhe von über 250.000 Euro zugrunde. Erstinstanzlich hat das LG München I die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es sich darauf gestützt, dass jeweils keine wirksamen Abtretungen vorliegen, da die behaupteten Abtretungen durch die Versicherungsnehmer gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sind und außerdem gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.
Die zutreffenden Würdigungen des LG München I erhalten nunmehr neben dem OLG Celle auch durch das OLG München eine obergerichtliche Bestätigung.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
RA Dr. Alexander Beyer, Köln
alexander.beyer@bld.de
RA Hüseyin Bulut, Köln
hueseyin.bulut@bld.de
RA Frederik Kleinherne, Köln
frederik.kleinherne@bld.de
RA Matthias Stutzinger, Köln
matthias.stutzinger@bld.de
Unwirksamkeit einer Abtretung von Erstattungs- und Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Beitragsanpassungen (mit BLD-Anmerkung)
OLG München, Beschluss vom 18.6.2024 - 25 U 5146/23 e