1. Die Klage gegen einen Notar mit dem Antrag auf Feststellung, dass der Notar „von sämtlichen materiellen Schäden [freizustellen hat], die sich aus Grund und Anlass der beurkundeten Erklärungen ergeben“, ist mangels Bezeichnung eines konkreten Rechtsverhältnisses nicht hinreichend bestimmt und somit unzulässig.
2. Auch der Antrag auf Freistellung aus demselben Grund ist nicht hinreichend bestimmt, wenn keine konkrete Forderung zugrunde gelegt und kein Gläubiger benannt wird, dem die Forderung zustehen soll.
Ansprechpartner
RA Dr. Simon Kubiak, Köln
simon.kubiak@bld.de
Unzulässiger Antrag auf Feststellung gegen einen Notar
LG Köln, Urteil vom 12.7.2023 – 5 O 7/23 (nicht rechtskräftig)