1. Der Vortrag, dass Treuhandunterlagen im Rahmen einer versicherungsmathematischen Überprüfung von Beitragsanpassungen unvollständig seien, ist unzulässig, wenn er lediglich „ins Blaue hinein“ und ohne Nennung von konkreten Anhaltspunkten erfolgt.
2. Ebenfalls als Einwand „ins Blaue hinein“ unzulässig ist der Vortrag, der Versicherer hätte Limitierungsmittel ermessensfehlerhaft vergeben.
3. Selbst wenn dieser Einwand zulässig wäre, wäre die Klage auf vollständige Rückzahlung der Prämienaufschläge dennoch unschlüssig. Denn die ermessensfehlerhafte Vergabe von Limitierungsmitteln würde nur dazu führen, dass die Prämienanpassung in ihrer Höhe unbegründet wäre, nicht jedoch dem Grunde nach unzulässig.
Ansprechpartnerin
RAin Lisa-Maria Deter, Frankfurt/M.
lisa-maria.deter@bld.de
Unzulässiger Vortrag zu unvollständigen Treuhänderunterlagen und ermessensfehlerhafte Vergabe von Limitierungsmitteln
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.5.2023 – 1 U 222/22