Im Rahmen einer Stufenklage darf die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel sein, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Versicherungsnehmer sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll. Dies ist bei einer Klage gegen eine Beitragserhöhung der Fall.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Hüsniye Mebert, Köln
huesniye.mebert@bld.de
Unzulässigkeit einer Stufenklage bei Beitragsanpassungen
LG Offenburg, Urteil vom 23.6.2022 - 2 O 351/21