Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BGH, Urteil vom 18.4.2002 - VII ZR 260/01 m.w.N.; BGH, Urteil vom 6.4.2016 - VIII ZR 143/15 m.w.N.,). Sollen die vom Versicherungsnehmer begehrte Auskunft über die Beitragsanpassungen und die ihm im Zusammenhang mit den der Beitragsanpassungen übermittelten Informationen dem Versicherungsnehmer gerade erst die Beurteilung ermöglichen, ob ihm aufgrund formeller Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen ein Anspruch auf Rückzahlung der Prämien nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, ist die Klage entsprechend insoweit unzulässig.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Hüsniye Mebert, Frankfurt/M.
huesniye.mebert@bld.de
Unzulässigkeit eines Auskunftsverlangens zu Beitragsanpassungen
LG Freiburg, Urteil vom 17.6.2022 - 14 O 384/21 (nicht rechtskräftig)