1. Soweit der Versicherer „die aufgeführten Leistungen in Form von Serviceleistungen oder Kostenersatz“ erbringt, lässt sich daraus kein Anspruch auf Kostenerstattung herleiten. Bestimmte Leistungen werden als Kostenersatz, andere nur als Serviceleistung angeboten.
2. In einem typengemischten Vertrag mit Elementen der Reiseassistanceversicherung, der Auslandsreisekrankenversicherung sowie der Reiseabbruchversicherung passt eine Klausel, die eine Serviceleistung (Krankenrücktransport) vorsieht, deren Kosten vom Versicherer getragen werden, ins Leitbild. Sie ist nicht überraschend im Sinne von § 305c BGB.
3. Eine Regelung, die im typengemischten Vertrag den Krankenrücktransport als reine Serviceleistung ausgestaltet, gefährdet nicht den Vertragszweck. Es liegt gerade keine reine Auslandskrankenversicherung vor und der Vertragszweck besteht nicht darin, den Versicherungsnehmer von Kosten für nicht in Anspruch genommene Dienstleistungen freizustellen.
4. Da die selbstständige Durchführung des Krankenrücktransports nicht der Schadenminderung oder -abwendung im Interesse des Versicherers dient – der ausweislich seiner Bedingungen ausschließlich selbst den Krankenrücktransport durchführen oder jedenfalls in Auftrag geben und für diesen Fall sodann die Kosten tragen will – scheitern Ansprüche nach §§ 82, 83 VVG.
5. Sofern der Versicherer die Kosten etwaiger Behandlungen im Ausland ohnehin nicht trägt, können die durch den Rücktransport vermiedenen Behandlungs- und Aufenthaltskosten am Urlaubsort nicht als abgewendeter oder verminderter Schaden verstanden werden.
Ansprechpartner
RA Dr. Jens Muschner, Berlin
jens.muschner@bld.de
Vereinbarung der Durchführung des Krankentransports durch den Versicherer in typengemischtem Reiseversicherungsvertrag ist wirksam
OLG Frankfurt/M., Urteil vom 11.11.2024 – 14 U 29/23