Mit Zugang einer Änderungsmitteilung hat der Versicherungsnehmer die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis von den Tatsachen, aus denen sich eine von ihm geltend gemachte materielle Unwirksamkeit der Beitragserhöhung ergeben könnte. Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält. Es bedarf keiner Kenntnis der Berechnungsgrundlagen für diese Prämienanpassung.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Verjährung einer Prämienrückforderung
BGH, Urteil vom 22.6.2022 - IV ZR 193/20