1. Schadenersatzansprüche aufgrund einer vermeintlich erfolgten Falschberatung verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren mit Ablauf des Jahres des Vertragsschlusses. Wenn der Versicherungsnehmer die ihm überlasenen Vertragsunterlagen nicht liest und daraufhin überprüft, ob der Vertragsinghalt dem entspricht, was im Beratungsgespräch vereinbart wurde, hat er jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. In Folge des Abschlusses eines Vertrags kann von einem Verbraucher erwartet werden, die im Anschluss überreichten Vertragsunterlagen dahingehend zu kontrollieren, ob das erworbene Produkt dem entspricht, was im Rahmen des Beratungsgesprächs vereinbart wurde.
2. Selbst wenn sich aus den allgemeinen Hinweisen in den Vertragsunterlagen als solche noch nicht abschließende Erkenntnisse bezüglich der Eigenschaften des Vertrags ergeben sollten, so halten sie den Versicherungsnehmer bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt jedenfalls dazu an, die Versicherungsbedingungen zu lesen oder beim Ansprechpartner nachzufragen, um etwaige Zweifel aufzuklären.
3. Die Beratungspflichten des Versicherers nach § 6 Abs. 1 VVG gehen zudem nicht so weit, dass allgemein über Steuerfragen aufgeklärt werden müsste, sondern die Beratung soll sich auf den erforderlichen Versicherungsschutz, das Produkt als solches und die damit unmittelbar verbundenen Rechte und Pflichten beziehen.
Ansprechpartner
RA Dr. Martin Schaaf, Köln
martin.schaaf@bld.de
RAin Anna Theresa Patze, Köln
theresa.patze@bld.de
Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer vermeintlich erfolgten Falschberatung innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist
LG Paderborn, Urteil vom 17.11.2021 - 3 O 167/21