Die Ausführungen des BGH in seinen Entscheidungen vom 17.11.2021 (IV ZR 109/20 und IV ZR 113/20) befassen sich zwar überwiegend mit der Frage der Verjährung
bereicherungsrechtlich begründeter Ansprüche und nicht auch mit auf Schadensersatz gerichteten Ansprüchen aus § 280 BGB. Soweit eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung des Krankenversicherers darin gesehen wird, gegenüber dem Versicherungsnehmer vermeintlich zu Unrecht, weil nicht durch eine wirksame
Prämienerhöhung gedeckt, überhöhte Prämienforderungen geltend gemacht und entsprechende Überzahlungen eingezogen zu haben, ergeben sich für die Verjährung jedoch keine Besonderheiten im Verhältnis zu dadurch gegebenen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsforderungen.
Ansprechpartner
RA Frederik Kleinherne, Köln
frederik.kleinherne@bld.de
Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Beitragsanpassungen
OLG Köln, Beschluss vom 28.7.2022 - 20 U 53/22 (nicht rechtskräftig)