1. Zum Begriff der "Berechtigung" im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
2. Die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 18.5.2017 - VII ZR 122/14 Rn. 20 - NZBau 2017, 540).
3. Hat die Klägerin ihre Klage zunächst auf die von ihr mit den Beklagten geschlossenen Werkverträge gestützt und dann vorgetragen, sie sei zur Einziehung der Ansprüche aus diesen Werkverträgen aufgrund einer Ermächtigung nach zuvor erfolgter Abtretung befugt, macht sie einen identischen Anspruch geltend, der im Kern auf den zwischen ihr und den Beklagten geschlossenen Werkverträgen beruht.
Anmerkung
Ein Urteil zum Recht der Gewährleistung aus einem Werkvertrag kann auch für die Schadenregulierung Relevanz haben. Der VII. Senat hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Ansprüche aus einem Werkvertrag verjährt waren oder die Verjährung durch Klageerhebung nach § 204 BGB gehemmt wurde. Diese Fragestellung ist auch bei der Erhebung von Schadensersatz- und Regressansprüchen relevant.
Nach § 204 Abs. 1. Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch Leistungs- oder Feststellungsklage gehemmt. Die Hemmung bewirkt nach § 209 BGB, dass der Zeitraum der Hemmung nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Hemmung endet nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens oder dessen anderweitiger Beendigung. Nach dem bis zum 1.1.2002 geltenden Recht führte die Klageerhebung noch zum Neubeginn der Verjährung. Auch wenn für den Anspruchsgrund altes Recht anzuwenden ist, gilt dies nach Art. 229 § 6 Abs. 1. Satz 2 BGB in der Regel nicht für die Verjährung, da für diese das Recht ab dem 1.1.2002 anzuwenden ist, wenn die Verjährung nach altem Recht nicht schon abgelaufen oder kürzer ist.
Der VII. Senat hebt in seinem Urteil noch einmal zwei wesentliche Aspekte der Hemmung hervor. Zum einen muss die Klage vom Berechtigten, also dem Forderungsinhaber erhoben werden. Maßgebend für die „Berechtigung“ ist die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis. Berechtigter im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist deshalb neben dem Rechtsinhaber und seinem Rechtsnachfolger auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter. Des Weiteren erstreckt sich die Hemmung nur auf den Streitgegenstand der Klage. Werden nur Teilansprüche erhoben, erstreckt sich die Hemmung daher nicht insgesamt auf das Stammrecht, sondern nur auf die Forderungen, die Inhalt der Teilklage sind. Eine Feststellungsklage, die erkennbar zur Verjährungshemmung des gesamten Schadensersatzanspruchs führen soll, ist im Zweifel so auszulegen, dass sie dieses Ziel auch erreicht (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, Rn. 811 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 12.4.2005 – VI ZR 50/04 - VersR 2005, 1004).
Ansprechpartner
RA Heinz Otto Höher, Köln
heinz-otto.hoeher@bld.de