1. Den Versicherungsmakler treffen nicht nur beim Neuabschluss eines Vertrags, sondern auch bei einer Änderung des Versicherungsvertrags umfassende Beratungspflichten. Indem ein Versicherungsmakler nicht über die Folgen einer Beitragsfreistellung aufklärt, verletzt er seine vertraglichen Pflichten.
2. Findet sich kein Hinweis auf das Erlöschen des Berufsunfähigkeitsschutzes, darf der Versicherungsnehmer davon ausgehen, eine Beitragsfreistellung werde ohne den vollständigen Verlust von Versicherungsschutz gewährt.
3. Ein Schaden aufgrund eines Beratungsfehlers bei einer Vertragsänderung entsteht dem Versicherungsnehmer aber nur dann, wenn er berufsunfähig geworden ist und die Versicherung nicht zur Auszahlung der vertraglich versprochenen Leistungen verpflichtet ist.
Ansprechpartner
RA Dr. Simon Kubiak, Hamburg
simon.kubiak@bld.de
* Verletzung der Beratungspflicht im Zusammenhang mit der Beendigung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2023 – I-13 U 53/23