Durch § 1664 Abs. 1 BGB wird ein verschuldensunabhängiger Anspruch nach § 833 Satz 1 BGB ausgeschlossen.
Anmerkung
Die Haftungsbeschränkung des § 1664 BGB gilt jedenfalls dann auch für deliktische Verhaltenspflichten zum Schutz des Kindes, wenn diese Schutzpflichten in der Sorge für die Person des Kindes aufgehen. Ebenfalls interessant: Der Regelungszweck des § 1664 BGB entfällt nach Ansicht des BGH auch nicht deshalb, weil die Familie sich einvernehmlich mit dem Haftpflichtversicherer auseinandersetzen will. Der Familienfrieden könne nämlich auch wegen sich ändernder Begleitumstände im Rahmen der Geltendmachung des Anspruchs gestört werden oder dadurch, dass Dritte in die Angelegenheit involviert werden.
Ansprechpartner
RA Tobias Matz, Köln
tobias.matz@bld.de
Verletzung des Kindes durch den Hund eines Elternteils bei Spaziergang (mit BLD-Anmerkung)
BGH, Urteil vom 15.12.2020 - VI ZR 224/20