1. Bei einem Antrag auf bedingte Verurteilung muss hinreichend klar sein, unter welchen Voraussetzungen die Leistungspflicht entstehen oder entfallen soll, damit der Streit um die Leistungspflicht nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird.
2. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Versicherer den ihm obliegenden Beweis einer Eigen- bzw. Auftragsbrandstiftung des Versicherungsnehmers streng im Sinne von § 286 ZPO zu führen hat, wobei ihm weder die Grundsätze des Anscheinsbeweises noch andere Beweiserleichterungen zugutekommen.
3. Es ist jedoch nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer mit dem für eine strafrechtliche Verurteilung ausreichenden Maß an Gewissheit die Eigen- bzw. Auftragsbrandstiftung nachzuweisen. Auch muss der Versicherer nicht beweisen, in welcher konkreten Art und Weise der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant an der Brandentstehung mitgewirkt hat.
Ansprechpartner
RA Karsten Mühlhausen, Köln
karsten.muehlhausen@bld.de