§ 7 StVG findet keine Anwendung bei nach § 1 eKFV zugelassenen Kraftfahrzeugen (E-Scooter), § 8 Nr. 1 StVG. Eine analoge Anwendung von § 7 StVG scheidet mangels vorliegender planwidriger Regelungslücke aus.
Anmerkung
Der Kläger hatte beim AG Mitte Schadensersatzansprüche für Schäden geltend gemacht, die durch einen umgefallenen E-Scooter entstanden sein sollen. Das AG Mitte hat die Klage abgewiesen, da keine Haftung aus Betriebsgefahr gemäß § 7 StVG für einen E-Scooter besteht (§ 8 StVG + i.V.m. Elektrokleinstfahrzeugeverordnung). Im Rahmen der vom Kläger eingelegten Berufung trug dieser vor, im Gesetz läge eine planwidrige Regelungslücke vor, sodass § 7 StVG analog anzuwenden sei. Das lehnt das LG Berlin ab. Die Berufung des Klägers wurde mit Beschluss vom 4.10.2023 zurückgewiesen.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Versicherungsschutz für Elektrokleinfahrzeuge (mit BLD-Anmerkung)
LG Berlin, Beschluss vom 31.8.2023 - 44 S 33/23