1. Ist Vortrag zum angeblichen Verlust der im Wege der Auskunftsklage verlangten Unterlagen nur aus Nachlässigkeit nicht in der ersten Instanz, sondern erst in der Berufungsinstanz erfolgt, ist der Vortrag neu und eine Zulassung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO scheidet daher in der Berufungsinstanz aus.
2. Diese Nachlässigkeit ist auch nicht zu entschuldigen. Insbesondere kann zur fehlenden Nachlässigkeit nicht auf die "erstmalige Klärung der Rechtsfragen" durch den BGH mit Urteil vom 27.9.2023 (IV ZR 177/22) abgestellt werden. Der BGH hat damit lediglich die bisherige und gefestigte Rechtsprechung dazu, unter welchen Voraussetzungen den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht trifft, bestätigt.
Ansprechpartner
RA Lutz Köther, LL.M., Dortmund
lutz.koether@bld.de
Verspäteter Vortrag erst in der Berufungsinstanz zu im Wege der Auskunftsklage verlangten Unterlagen
OLG Hamm, Beschluss vom 8.4.2024 - I-20 U 80/22