1. Sorgt der Versicherungsnehmer nicht für die Verwahrung eines eine Leckage aufweisenden Rohres, liegt ein Verstoß gegen das Veränderungsverbot vor, der unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (hier: Aufbewahrung für die Dauer von einem Jahr bei Sanitärfirma; kein Besichtigungsverlangen des Versicherers) eine Leistungskürzung von 30 % rechtfertigt.
2. Der Kausalitätsgegenbeweis, dass dem Versicherer kein Feststellungsnachteil erwachsen ist, kann auch dann nicht als geführt angesehen werden, wenn das Gericht aufgrund der von einem Sachverständigen angestellten Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen vom Vorliegen eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles überzeugt ist, für den der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweisbelastet ist.
Ansprechpartner
RA Karsten Mühlhausen, Hamburg
karsten.muehlhausen@bld.de
Verstoß gegen das Veränderungsverbot wegen Nichtaufbewahrung des defekten Rohres
AG Neunkirchen, Urteil vom 21.3.2024 - 20 C 70/22 (76) (nicht rechtskräftig)